Informationen

Über uns – Selbstlagerbox in Halle

Herzlich willkommen bei der YesBox. Deinem Selfstorage-Anbieter in Halle.

Auf dieser Seite erfährst du mehr über uns und vor allem warum wir für dich der richtige Anbieter sind wenn, es um die Themen Lagerraum, Selfstorage, Lagerbox und Mietbox geht.

Denn immer dann wenn du etwas einlagern musst, bist du an unserem Standort in Halle genau richtig.

Ja zu deiner Lagerbox

Blick in eine YESBOX

Aber lass uns von vorn beginnen. Warum heißen wir eigentlich YESBOX? Ganz einfach! Das Wort „Yes“ ist die Abkürzung für Your Extra Storage. Zieht man die Anfangsbuchstaben zusammen, ergibt es das Wort „Yes“. Das Wort Box ist eigentlich selbsterklärend und so bedeutet unser Name so viel wie: „Wir sagen Ja zu mehr Platz für dich“.

Und genau aus diesem Grund haben einen Lagerbox-Standort in Halle für dich aufgebaut – mit viel Platz und gut erreichbar. Wenn du dich also für Selfstorage interessierst, bist du in der Otto-Stomps-Straße 100 an der richtigen Adresse. Hier findest du perfekte Bedingungen für das Selbstlagern in Halle. Es ist eigentlich ganz simpel. Einfach Stauraum auswählen und buchen.

Anforderungen an die Bereitstellung von Selbsteinlagerungseinrichtungen sowie den zugehörigen Dienstleistungen, für geschäftliche sowie gewerbliche Zwecke, werden in der Norm DIN EN 15696 von 2008 festgelegt. Zusammenfassend müssen folgende Merkmale erfüllt werden:

  • Die Anlage muss sicher sein (entsprechende Bedinungen erfüllen)
  • Die einzelnen Staufächer und Boxen müssen kontinuierlich sauber gehalten werden
  • Trocken: Einlagerung muss wetterunabhängig erfolgen dürfen
  • Bequem: Bewertet wird der Zugang zur Einrichtung
  • In Ihrer Nähe an guten Standorten
  • Sehr flexible Mietzeiten
  • Fast rund um die Uhr und rund ums Jahr zugänglich
  • Hell und freundlich
  • Privatsphäre bleibt gewahrt
  • Transportwagen und große Aufzüge
  • Verpackungsmaterial für Umzug und Einlagerung

Erarbeitet wurde die Norm von der WG 9 „Selbsteinlagerungs-Dienstleistungen“ im CEN/TC 320 „Transport – Logistik und Dienstleistungen“. Das Sekretariat wird von den Niderlanden gehalten. National hat der Arbeitsausschuss NA 039-04-03 AA „Lagerhaltung“ die Arbeiten im NAGD begleitet. (Siehe: din.de)

Was darf in unseren Stauraum?

Bei uns kannst du ganz viele Dinge einlagern. Wir bieten Platz für alles was du für dein Hobby brauchst – deine Werkzeuge, Möbel, Bilder, Ersatzteile und vieles andere mehr. Wir haben den Lagerraum für dich so konzipiert, dass du möglichst flexibel einlagern kannst. Natürlich gibt es auch einige Dinge, die wir nicht für dich einlagern können. Um ganz sicher zu gehen, schaust du am besten in unseren Antworten zu allen Lagerfragen.

Deine Mietbox – unser Qualitätsversprechen

Qualität wird bei uns ganz groß geschrieben. Für alle unsere Lagerboxen gilt: Sie sind trocken, sauber und sicher. Dafür bieten wir Mietboxen mit einer Größe von 1 m² bis 75 m² an. Du buchst deinen gewünschten Lagerraum bequem online und hast dann 24 Stunden am Tag Zugang zu deiner Lagerbox und vertraust dank unserer Videoüberwachung, dass deine Sachen bei uns sicher sind. Komfortabler geht es nicht. Zugleich haben wir darauf geachtet, dass unsere Angebote zum Selfstorage stets zum Bestpreis erfolgen.

Selfstorage am besten mit uns

Am besten überzeugst du dich selbst und lernst uns und unsere Lagerboxen kennen! Entweder buchst du hier deine Mietbox über unsere Website oder du meldest dich bei Fragen unter der Telefonnummer 0800 / 6161600 beziehungsweise unter der E-Mail-Adresse yes@yes-box.de.

Wir freuen uns auf dich!

Der Boxen-Gang

Impressum SRM Holding GmbH laut § 5 TMG

SRM Holding GmbH
Wittenberger Str. 15a
04129 Leipzig

Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Stefan Martin

Telefon: +49 (0) 341 – 600776-00
Telefax: +49 (0) 341 – 600776-10
E-Mail: info@srm-holding.de

Registergericht: Amtsgericht Leipzig

Registernummer: HRB 34282

Steuernummer: 232 118 09175

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE316736289

Dienstanbieter:

Kominal UG
Brüsseler Weg 5
50259 Pulheim

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 Absatz 1 TMG: Ronny Pross

Datenschutzerklärung

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zur Erfüllung unserer Informationspflichten, die sich bei Vertragsbeginn aus Art.13 und 14 der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ergeben, erhalten Sie von uns folgende Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten:

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutz-beauftragten

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: SRM Vertriebs GmbH, c/o YESBOX, Wittenberger Str. 15a, 04129 Leipzig vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Martin. Für Datenschutz-belange sind wir wie folgt für Sie erreichbar: E-Mail: yes@yes-box.de Telefon: 0800 / 61 61 600 Fax: 0341 / 600 77 610

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wenn Sie uns beauftragen, erheben wir folgende Informationen:

  • Anrede, Vorname, Nachname
  • eine gültige E-Mail-Adresse
  • Anschrift
  • Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
  • Nummer Personalausweis
  • Informationen über das von Ihnen in der Mietsache einzulagernde Lagergut

Entsprechende Daten können auch von solchen Personen erhoben werden, denen Sie in Ihrem Namen Zutritt zur Mietsache und zum eingelagerten Lagergut gewähren. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt entsprechend der in Art.6 DSGVO geregelten Zwecke und zu den dortigen Bedingungen, insbesondere

  • um Sie als unseren Kunden identifizieren zu können;
  • um unsere vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen zu können und/oder Sie in Gefahren-/Schadenfällen informieren und kontaktieren zu können;
  • zur Korrespondenz mit Ihnen;
  • zur Rechnungsstellung;
  • zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie;

Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Erfüllung des uns erteilten Auftrages und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erforderlich. Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden 10 Jahre lang gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. lit. c DSGVO zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben. Im Falle der Korrespondenz mit Ihnen sowie bei der Übersendung von Produktinformationen erfolgt die entsprechende Verarbeitung auch in dem berechtigten Interesse, Ihre Anfragen zufriedenstellend zu beantworten und Ihnen unsere Angebote zu präsentieren (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b,c oder f DSGVO für die Abwicklung des Mietvertrages mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an andere Mieter, Versicherungen sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie insbesondere in Schaden-/ Haftungsfällen und/ oder in Fällen, in denen Ansprüche gegen Sie oder durch Sie geltend gemacht werden sollen. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. Im übrigen geben wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO weiter, wenn Sie Ihre Einwilligung dazu erteilt haben. Darüber hinaus prüfen wir regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/

4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die unverzügliche Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und wir sind zur Löschung verpflichtet, a) soweit die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, b) soweit Sie Ihre Einwilligung widerrufen haben und es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, c) soweit Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, d) soweit die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder e) soweit die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Lösung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen Verantwortlichen zu verlangen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6Abs. 1 lit. E oder f erfolgt, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Darüber hinaus können Sie gemäß Art. 21 Abs. 2 jederzeit und ohne Angaben von Gründen der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung widersprechen, woraufhin wir die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an: yes@yes-box.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Nutzungszweck / Nutzung des Mietgegenstandes Untervermietung

  1. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen genutzt werden. Eine davon abweichende Nutzung, insbesondere eine Nutzung zum Aufenthalt von Personen für Wohnzwecke, Arbeitszwecke, für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung eines sonstigen Gewerbes im Mietgegenstand bzw. der Betriebsstätte ist nicht gestattet und stellt einen Verstoß gegen wesentliche Pflichten des Vertrages dar.

a) Für die Nutzung gelten ferner folgende Beschränkungen und Verbote:

aa) Die höchste Traglast im Mietgegenstand beträgt 500 kg/m². Diese darf nur nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung durch den Vermieter überschritten werden.

ab) Der Mietgegenstand ist nicht zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren geeignet.

ac) Die Einlagerung von explosiven Stoffen, Waffen, Kampfmitteln, radioaktiven Stoffen, Müll einschließlich Sondermüll, Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffe wie Benzin, Öl, Gas, Feuerwerkskörper, Stoffen, die der Gefahrgutverordnung unterliegen, Asbest, giftigen, ätzenden oder übel riechenden Gegenständen oder sonstigen Gegenständen oder Stoffen, von denen Gefahren für die Umwelt, Mensch oder Tier ausgehen, ist unzulässig.

ad) Offenes Licht, das Rauchen und Feuer im Mietgegenstand und der Betriebsstätte sind unzulässig.

ae) Die Einlagerung von verderblichen Waren, insbesondere von Nahrungsmitteln ist nicht zulässig. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass durch ihn kein Ungeziefer in den Mietgegenstand oder die Betriebsstätte eingebracht werden. Ferner hat er zu vermeiden, solche Gegenstände einzulagern, die regelmäßig einen Befall mit Ungeziefer nach sich ziehen.

af) Der Mietgegenstand ist nicht klimatisiert. Die Beheizung wird nur insoweit zugesichert, dass Sicherheit vor Frost besteht.

ag) Beim Einräumen in den Mietgegenstand oder beim Beräumen nach Mietende ist darauf zu achten, dass der Mietgegenstand und die Betriebsstätte nicht beschädigt werden.

b) Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zum Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. -beseitigung zu öffnen. Entsprechendes gilt, soweit der Mieter gegen vorstehende Bestimmungen verstoßen hat, er trotz Abmahnung des Vermieters keinen vertragsgemäßen Zustand herstellt und dem Vermieter bzw. anderen Mietern wegen der vertragswidrigen Nutzung Schaden droht.

c) Der Betriebe elektrischer Geräte im Mietgegenstand ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand verfügt über keinen elektrischen Anschluss.

  1. Soweit der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig nutzt und dadurch Gefahren für die Lagerboxen anderer Mieter oder die Betriebsstätte des Vermieters verursacht oder er sich mit der Bezahlung der Miete in Verzug befindet, den der Vermieter mit der Mietsicherheit nicht vollständig beseitigen kann, ist der Vermieter berechtigt, nach Hinweis an den Mieter mindestens in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist zur Beendigung der vertragswidrigen Nutzung oder Ausgleich des Zahlungsrückstandes am Mietgegenstand eine Absperrvorrichtung anzubringen. Der Vermieter hat diese nach Beendigung der vertragswidrigen Nutzung oder Ausgleich der rückständigen Zahlungen unverzüglich wieder zu beseitigen.

a) Für eine etwaige Untervermietung des Mietgegenstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 540 ff. BGB).

§ 2 Zugang zur Betriebsstätte und zum Mietgegenstand

  1. Der Zugang zur Betriebsstätte des Vermieters und damit zum Mietgegenstand ist an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten möglich und zulässig: Montag – Sonntag von 0 bis 24 Uhr.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Öffnungszeiten gemäß Ziffer 1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu ändern. Er hat den Mieter von den geänderten Öffnungszweiten zu informieren.
  3. Zugang zur Betriebsstätte des Vermieters und zum Mietgegenstand haben nur der Mieter, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, seine Kinder und von ihm bevollmächtige Personen, sofern diese einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorlegen können. Handelt es sich bei dem Mieter um eine Gesellschaft, haben Zugang die Vertretungsorgane, Mitarbeiter und Bevollmächtigte des Mieters gegen Nachweis.

§ 3 Miete / Zahlungsverzug

  1. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den der Mieter Miete gezahlt hat, hat er Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete. Dies gilt nicht im Falle der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Vermieter.
  2. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere kann der Vermieter Schadensersatz sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB verlangen. Danach betragen die Verzugszinsen für Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz pro Jahr und für Mieter, die keine Verbraucher sind, 9 % über dem Basiszinssatz pro Jahr. Im Falle des Verzuges kann der Vermieter für den anfallenden Aufwand für ein Mahnschreiben oder Rücklastschriften jeweils eine Pauschale in Höhe von 10 EUR verlangen, wobei weitergehende Ansprüche hiervon unberührt bleiben. Für das Recht des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
  3. Sind mehrere Personen Mieter, haften sie für die Ansprüche auf Mietzahlung als Gesamtschuldner (§§ 421 ff BGB).

§ 4 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Minderung

  1. Der Mieter kann gegen den Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  2. Eine Minderung der Miete durch Reduzierung der Mietzahlung erfolgt nur, wenn der Mieter seine Absicht zur Minderung der Miete mindestens einen Monat vorher angekündigt hat. Im Übrigen erfolgt die Minderung der Miete nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Mängel.
  3. Sämtliche Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Mieter bleiben unberührt.

§ 5 Kündigung

  1. Kündigungserklärungen nach diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
  2. Für das Recht des Vermieters oder des Mieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Kündigungsgründe.
  3. Verstöße des Mieters gegen die Nutzungsvorgaben oder –beschränkungen gemäß vorstehend § 1 Ziffer 1 können eine wesentliche Verletzung des Vertrages und ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Vermieter begründen. Die Verpflichtung des Vermieters zur vorherigen Abmahnung des Mieters nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Haftung

  1. Soweit Sachmängel des Mietgegenstandes bei Vertragsschluss vorhanden waren und vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen wurden, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für etwaige bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene Sachmängel auf Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ausgeschlossen.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gemäß § 536a BGB sind im Übrigen auch dann ausgeschlossen, soweit der Vermieter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte und er die Mängel nicht arglistig verschwiegen hat.
  3. Für sonstige Schadenersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache stehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Der Haftungsausschluss nach Ziffern 2. und 3. gilt nur für solche Ansprüche, die nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf einer Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen. Kardinalpflichten sind diejenigen wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die Seite 3 von 7 Seiten ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf.

§ 7 Bauliche Änderungen

  1. Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung, zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden an der Betriebsstätte oder dem Mietgegenstand notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, auch solche Maßnahmen an der Betriebsstätte ohne die Zustimmung des Mieters durchzuführen, die nicht erforderlich, aber zweckmäßig sind, wie z.B. Änderungen der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Betriebsstätte, der Ausbau (einschließlich Aufstockung) und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Neuvermietung von Flächen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist. Zumutbar in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht nur, wenn sie die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich mindert, sondern auch dann, wenn die Minderung der Tauglichkeit nur von vorübergehender und für den Mieter zumutbarer Dauer ist. Soweit die Zustimmung des Mieters erforderlich ist, darf er diese nur aus wichtigem Grund verweigern.
  3. Bauliche Änderungen des Mieters am Mietgegenstand sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Anspruch.

§ 8 Sicherungsübereignung

  1. Der Mieter überträgt aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) auf den Fall, dass er mit der Bezahlung der Miete für den Mietgegenstand mindestens mit zwei Monatsmieten brutto in Verzug und der Vermieter daher zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist (nachfolgend der „Sicherungsfall“), hiermit das Eigentum oder ein Anwartschaftsrecht an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in dem Mietgegenstand eingelagert. Die Übergabe der übereigneten Gegenstände an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Vermieter diese für den Mieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB).
  2. Die übereigneten Gegenstände dienen zur Sicherung aller bestehenden und entstehenden Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem vorliegenden Mietvertrag.
  3. Solange der Vermieter die übereigneten Gegenstände nicht nach Maßgabe von Ziffer 4 und 5 verwertet, bleibt der Mieter zu deren Nutzung berechtigt, kann darüber verfügen und diese Mietgegenstand entfernen. Soweit der Wert der übereigneten Gegenstände mehr als 110 % (nachfolgend „Sicherungsgrenze“) der besicherten Forderungen des Vermieters beträgt, hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Gegenstände freizugeben, bis die Sicherungsgrenze wieder unterschritten ist. Hinsichtlich der von der Freigabe betroffenen Gegenstände steht die Übereignung an den Vermieter unter einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung erlangt der Mieter das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht uneingeschränkt zurück.
  4. Liegt der Sicherungsfall vor, kann der Vermieter die übereigneten Gegenstände nach Ablauf einer dem Mieter gesetzten Frist von einem Monat verwerten, sofern die Frist erfolglos abgelaufen ist.
  5. Zum Zwecke der Verwertung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zu öffnen und die zu bewertenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die in Besitz genommenen Gegenstände sind fotografisch und textlich in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen. Der Vermieter ist zur freihändigen Verwertung oder öffentlichen Versteigerung berechtigt. Erforderliche Kosten der Verwertung hat der Mieter zu tragen. Der Erlös darf ausschließlich zur Verrechnung mit den Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter verwendet werden. Ein etwaiger Übererlös ist an den Mieter auszukehren.

§ 9 Beendigung des Mietvertrages

  1. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietvertrages dem Vermieter den Mietgegenstand vollständig geräumt und gereinigt und unverschlossen zu übergeben. Vom Mieter verursachte Schäden müssen beseitigt sein. Sämtliche dem Mieter übergebenen Schlüssel, Codekarten oder sonstige Schließvorrichtungen sind an den Vermieter herauszugeben. Vermieter und Mieter können verlangen, dass die Herausgabe in einem Protokoll dokumentiert wird.
  2. Kommt der Mieter mit der vertragsgemäßen Herausgabe des Mietgegenstandes in Verzug, haftet er dem Vermieter für sämtliche dadurch entstehenden Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Als Mindestschaden schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete.
  3. Vom Mieter im Mietgegenstand nach Herausgabe durch Rückgabe oder offensichtliche Aufgabe des Besitzes zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters entsorgen lassen, soweit diese offensichtlich wertlos oder ohne nennenswerten Wert sind. Andere Gegenstände lagert der Vermieter bei sich auf Kosten des Mieters für 6 Monate ein. Nach Ablauf der Einlagerungsfrist ist der Vermieter, sollte der Mieter sich nicht gemeldet und zur Übernahme der Gegenstände bereit erklärt haben, ist der Vermieter zur Entsorgung auf Kosten des Mieters berechtigt.

§ 10 Übertragung des Mietvertrages durch den Vermieter

  1. Der Vermieter ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Betriebsstätte berechtigt, den Mietvertrag bereits vor dem gesetzlichen Eigentumsübergang, frühestens aber mit Wirkung zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber zu übertragen. Der Mieter stimmt der Übertragung hiermit ausdrücklich und unwiderruflich zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die Veräußerung zu einem Zeitpunkt vor der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgen sollte.
  2. Für den Fall der Veräußerung und den dadurch erfolgenden Übergang des Mietvertrages auf den Erwerber vereinbaren die Parteien, dass § 566 Abs. 2 BGB, der die Haftung des Vermieters für Vertragsverstöße des Erwerbers regelt, ausdrücklich abbedungen wird. Der Vermieter haftet also auch dann nicht als Bürge, wenn ein Erwerber seine Verpflichtungen gegenüber dem Mieter nicht erfüllt.
  3. Der Vermieter ist auch ohne Veräußerung des Grundstücks der Betriebsstätte berechtigt, diesen Mietvertrag auf einen Dritten als neuen Vermieter zu übertragen. Der Vermieter hat die Mietsicherheit auf den neuen Vermieter zu übertragen.
  4. Der Vermieter ist auch ohne Veräußerung des Grundstücks der Betriebsstätte berechtigt, den Mietvertrag auf einen Dritten als Vermieter zu übertragen, sofern der Dritte in der Lage ist, den Mietvertrag wie der Vermieter zu erfüllen. Eine Mietsicherheit hat der Vermieter dem neuen Vermieter zu übertragen.
  5. Der Mieter kann diesen Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf einen Dritten als neuen Mieter übertragen. Auf die Zustimmung besteht kein Anspruch.

§ 11 Kommunikation / Zustelladresse

  1. Die in Teil I genannten Anschriften und E-Mail von Vermieter und Mieter gelten jeweils als maßgebend für die Zustellung von Erklärungen und die sonstige Kommunikation zwischen Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, den jeweils anderen von etwaigen Änderungen unverzüglich mindestens in Textform zu informieren. Verstößt eine Partei gegen die Verpflichtung zur Information über eine geänderte Adresse oder E-Mail gelten Erklärungen als mit Übersendung an die bisherige Anschrift oder E-Mail zugegangen, sobald bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Zugang erfolgt wäre, wenn Anschrift oder E-Mail noch zutreffend wären.
  2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, können Erklärungen in Textform (E-Mail oder Fax) erfolgen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und Anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Parteien stellen klar, dass Nebenabreden zu diesem Vertrag jedenfalls zur Zeit des Abschlusses nicht bestehen. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  2. Für das Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem des BGB. Etwaige allgemeine Vertragsbedingungen o.ä. des Mieters sind nicht Vertragsbestandteil und finden keine Anwendung.
  3. Sollte eine der in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarung aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen entsprechen und eine den Umständen nach angemessene Regelung darstellen. Entsprechendes gilt bei etwaiger Lücken des Vertrages.
  4. Erfüllungsort ist der Ort der Betriebsstätte.

Worldline für E-Payments

Die Nutzung der von Worldline betriebenen virtuellen E-Payment-Plattform setzt voraus, dass der Vertragspartner Verträge für die Akzeptanz von bargeldlosen Zahlungsmitteln mit den jeweiligen Zahlungsdienstleistern abschliesst.

Ihre Zahlung an uns wird über die Schnittstelle von Worldline abgewickelt. Dadurch gelten die AGB von Wordline, welche Sie im passenden PDF nachlesen können.